Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der Schaumaplast Gruppe

(Stand Januar – 2018)

1. Geltungsbereich

1.1 Unsere nachstehenden allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln, gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und gegenüber öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

1.2 Unsere nachstehenden allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle unsere – auch künftige – Geschäfte mit dem Besteller ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Bestellers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.

2. Vertragsabschluss

Unsere Angebote sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als Festangebote bezeichnet sind. Ein Vertrag kommt durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder die Ausführung des Auftrags zustande.

3. Umfang der Lieferung, Lieferfristen

3.1 Der Umfang der Lieferung wird in unserer Auftragsbestätigung endgültig fixiert.

3.2 Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferfrist ca. 4 Wochen ab Vertragsschluss

3.3 Eine Lieferfrist beginnt mit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch uns, jedoch nicht vor Eingang aller für die Ausführung des Auftrags erforderlichen, vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen. Die Einhaltung der Lieferfristen setzt die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen, insbesondere den Eingang einer vereinbarten Anzahlung, sowie etwaige rechtzeitige Materialbereitstellungen durch den Besteller, soweit dies vereinbart wurde, voraus.

3.4 Werden Voraussetzungen gemäß Ziffer 3.3 nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen bzw. verschiebt sich der Liefertermin angemessen; dies gilt nicht, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben. Ist die Leistung auch innerhalb der verlängerten Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Bestellers werden wir unverzüglich erstatten.

3.5 Eine angemessene Fristverlängerung tritt auch ein, wenn die Nichteinhaltung der Frist nachweislich auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder den Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, zurückzuführen ist, und zwar auch dann, wenn sie während eines Lieferverzuges oder bei einem Unterlieferanten eintreten.

Das Gleiche gilt, wenn behördliche oder sonstige für die Ausführung des Auftrags erforderliche Genehmigungen (z.B. Ein- oder Ausfuhrgenehmigungen) oder Angaben des Bestellers nicht rechtzeitig eingehen.

Gleiches gilt bei nachträglicher Änderung des Auftrages durch den Besteller.

3.6 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, wenn dies dem Besteller zumutbar ist.

3.7 Zumutbare Abweichungen von den Bestellungen (bis zu plus/minus 10%) sind zulässig.

3.8 Geraten wir durch eigenes Verschulden mit der Lieferung in Verzug, so ist der zu leistende Schadensersatz auf den typischerweise zu erwartenden Schaden begrenzt, sofern uns lediglich leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.

3.9 Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in der vorgenannten Ziffer genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen einer besonderen Lieferfristgarantie, des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit des Bestellers zwingend gehaftet wird.

Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von uns zu vertreten ist. Der Besteller ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.

Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

3.10 Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit und/oder Fertigungslosgrößen und/oder Abnahmeterminen können wir spätestens 3 Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb von 3 Wochen nach, sind wir berechtigt, eine 2-wöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu fordern.

4. Versand, Verpackung und Gefahrübergang

4.1 Verpackung, Versandart und Versandweg werden von uns bestimmt. Verpackungs- und Versandkosten werden dem Besteller in Rechnung gestellt. Die Verpackung wird von uns nicht zurückgenommen, sofern wir nicht gesetzlich hierzu verpflichtet sind.

4.2 Der Versand erfolgt stets auf Kosten und Gefahr des Bestellers ab Werk. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Ware unser Werk verlässt. Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers versandt, so geht die Gefahr mit der Übergabe an die Transportperson, spätestens aber beim Verlassen des Werkes auf den Besteller über.

Übernehmen wir die Lieferung zur Abladestelle des Bestellers, geht die Gefahr mit Bereitstellung im Lkw an der Abnahmestelle über. Die Entladung erfolgt auf Gefahr des Bestellers, auch wenn der Fahrer mithelfen sollte; Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ausgenommen.

4.3 Verzögert sich die Auslieferung durch ein Verschulden des Bestellers, so geht die Gefahr bereits vom Tag der Versandbereitschaft an auf den Besteller über.

4.4 Auch für den Fall einer Zusendung der Ware durch den Besteller aufgrund einer unberechtigten Reklamation reist die Ware auf Gefahr und auf Kosten des Bestellers.

4.5 Auf schriftliches Verlangen des Bestellers wird die Ware auf seine Kosten gegen von ihm gezeichnete Risiken, insbesondere Lager-, Bruch-, Transport- und Feuerschäden, versichert.

5. Preise und Zahlungsbedingungen

5.1 Es gelten die von uns mit Auftragsbestätigung bestätigten Preise. Soweit keine Auftragsbestätigung erfolgt, gelten die Preise unseres Angebots. Soweit von uns kein gesondertes Angebot erfolgte, gelten die Listenpreise. Unsere Preise gelten ab Werk ausschließlich Fracht, Zoll, Einfuhrnebenabgaben und Verpackung zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

5.2 Ist die Abhängigkeit des Preises vom Teilgewicht vereinbart, ergibt sich der endgültige Preis aus dem Gewicht der freigegebenen Ausfallmuster.

5.3 Wir sind bei Anschlussaufträgen nicht an vorhergehende Preise gebunden.

5.4 Teillieferungen können bei Auslieferung getrennt berechnet werden.

5.5 Sämtliche Zahlungen sind in EURO ausschließlich an uns zu leisten.

5.6 Ist keine besondere Vereinbarung getroffen, sind unsere Rechnungen innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto ohne Skonto fällig und zahlbar.

5.7 Wechsel nehmen wir nur nach gesonderter Vereinbarung zahlungshalber an. Bei Schecks und Wechseln gilt erst die endgültige Einlösung als Erfüllung. Die Kosten der Einziehung, Bankzinsen und Bankspesen hat der Besteller zu tragen.

5.8 Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

6. Gewährleistung

6.1 Die Mängelansprüche des Bestellers setzen, wenn er Kaufmann ist, voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügenpflichten (§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach der Ablieferung, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, uns unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Unterlässt der Besteller die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei den Untersuchungen nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehnung dieses Mangels als genehmigt. Zur Erhaltung der Rechte des Bestellers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels können wir uns auf diese Vorschrift nicht berufen.

6.2 Gewährleistungsansprüche verjähren 12 Monate ab Ablieferung, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Handelt es sich bei der Ware jedoch um einen Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung fünf Jahre ab Ablieferung (§ 438 Absatz 3 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Absatz 1 Nr. 1BGB), bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Absatz 3BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB).

6.3 Die Überprüfungsmöglichkeit der reklamierten Ware muss uns gewährt werden.

6.4 Wir leisten Gewähr in der Weise, dass wir nach unserer Wahl die mangelhaften Teile oder Leistungen unentgeltlich nachbessern, neu liefern oder neu bearbeiten.

6.5 Sind wir zur Nacherfüllung unberechtigterweise nicht bereit oder nicht in der Lage oder schlägt die Nacherfüllung in sonstiger Weise fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Preises zu verlangen.

6.6 Wählt der Besteller nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Besteller, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Ware. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.

6.7 Maßgebend für Qualität und Ausführung der Erzeugnisse sind die Erstmuster, welche dem Besteller auf Wunsch von uns zur Prüfung vorgelegt werden. Der Hinweis auf technische Normen dient der Leistungsbeschreibung und stellt keine Beschaffenheitsgarantie dar.

Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf natürliche Abnutzung und Verschleiß, ferner nicht auf Schäden, die nach Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, mutwilliger Beschädigung, unsachgemäßer Montage und Lagerung sowie vergleichbarer sonstiger Ursachen, insbesondere eigenmächtiges Nacharbeiten, ohne unser Verschulden entstehen.

6.8 Hat der Besteller eine von uns gelieferte mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, so sind wir im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Besteller die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen. Waren Mängel an von uns gelieferten bzw. bearbeiteten Sachen vor Montage oder Weiterverarbeitung durch den Besteller oder einem von diesem eingeschalteten Dritten erkennbar, tragen wir die Kosten der Demontage oder Montage nicht.

6.9 Ersetzte Teile werden unser Eigentum und sind auf unser Verlangen unfrei an uns zurückzusenden.

6.10 Für Ersatzstücke haften wir in gleichem Umfang wie für den ursprünglichen Gegenstand.

6.11 Der Rückgriff im Sinne des § 478 BGB bei Verbrauchergeschäften des Bestellers oder seiner Abnehmer bleibt unberührt. In diesen Fällen gilt jedoch die nachstehende Ziffer 7. entsprechend. Rückgriffsansprüche gemäß §§ 478, 479 BGB bestehen nur, sofern die Inanspruchnahme durch den Verbraucher berechtigt war und nur im gesetzlichen Umfang, nicht dagegen für nicht mit uns abgestimmte Kulanzregelungen. Etwaige Rückgriffsansprüche setzen die Beachtung eigener Pflichten des Rückgriffsberechtigten, insbesondere die Beachtung der Rügeobliegenheit, voraus.

7. Sonstige Haftung

7.1 Soweit sich aus diesen Bedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

7.2 Auf Schadenersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichst und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

7.3 Die sich aus Ziffer 7.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschweigen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das Gleiche gilt für Ansprüche des Bestellers nach dem Produkthaftungsgesetz.

7.4 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorherstehenden Regelungen nicht verbunden.

7.5 Soweit unsere Haftung ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

7.6 Wir haften auch nicht für bei uns lagerndes Material des Bestellers, Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ausgenommen. Solches Material ist nicht gegen Diebstahl, Feuer oder andere wertmindernde Ereignisse versichert.

8. Formen (Werkzeuge)

8.1 Der Preis für Formen enthält auch die Kosten für einmalige Bemusterung, nicht jedoch die Kosten für Prüf- und Bearbeitungsvorrichtungen sowie für vom Besteller veranlasste Änderungen. Kosten für weitere Bemusterungen gehen zu unseren Lasten, falls wir die Notwendigkeit der weiteren Bemusterung zu vertreten haben. Wir sind nur dann zum kostenlosen Ersatz der Formen verpflichtet, wenn diese zur Erfüllung einer dem Besteller schriftlich zugesicherten Ausbringungsmenge erforderlich sind.

8.2 Sofern nichts anderes vereinbart ist, bleiben wir bis zur vollständigen Zahlung durch den Besteller Eigentümer der für den Besteller durch uns selbst oder einen von uns beauftragten Dritten hergestellten Formen. Kundenspezifische Formen werden nur für Aufträge des Bestellers verwendet, solange der Besteller seinen Zahlungs- und Abnahmeverpflichtungen nachkommt.

8.3 Zur Sicherung unserer Zahlungsforderungen bestellt der Besteller mit dem Auftrag zur Fertigung der Formen zu unseren Gunsten ein Pfandrecht an allen seinen Formen, die sich in unserem Besitz befinden bzw. nach Fertigstellung befinden werden. Das Pfandrecht entsteht, sobald die Formen uns übergeben oder von uns hergestellt sind. Solange der Besteller noch nicht Eigentümer der Formen ist, besteht das Pfandrecht an dem Anwartschaftsrecht des Bestellers. Wir nehmen die Bestellung des Pfandrechts hiermit an. Unsere gesetzlichen Rechte bleiben unberührt.

8.4 Wir sind berechtigt, das Pfand zu verwerten, wenn der Besteller mit den fälligen Zahlungen auf die durch das Pfandrecht gesicherten Forderungen in Verzug ist und eine schriftliche Verwertungsandrohung mit einer Frist von mindestens vier Wochen ergebnislos verstreicht. Wir dürfen das Pfand auch durch freihändigen Verkauf im eigenen Namen oder im Namen des Bestellers veräußern. Auf die berechtigten Belange des Bestellers werden wir Rücksicht nehmen. Nach Verwertung des Sicherungsgutes werden wir den Erlös abzüglich etwa von ihm zu entrichtender Umsatzsteuer zur Abdeckung der gesicherten Forderung verwenden. Ziffer 10.7 dieser Bedingungen gilt auch hinsichtlich des Pfandrechts.

8.5 Soll der Besteller vereinbarungsgemäß Eigentümer der Formen werden, geht das Eigentum nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises für diese auf ihn über. Die Übergabe der Formen an den Besteller wird durch unsere Aufbewahrung zu Gunsten des Bestellers ersetzt. Unabhängig von dem gesetzlichen Herausgabeanspruch des Bestellers und von der Lebensdauer der Formen sind wir bis zur Abnahme einer zu vereinbarenden Mindeststückzahl und/oder bis zum Ablauf eines bestimmten Zeitraums, insbesondere bis zur Beendigung des Vertrages, zu ihrem ausschließlichen Besitz berechtigt. Hat der Besteller seinen Sitz im Ausland, erklärt dieser, die Werkzeuge nicht für eigene wirtschaftliche Zwecke verwenden zu wollen. Der Besteller mit Sitz im Ausland willigt ein, dass die Verfügungsmacht über die Werkzeuge bei uns verbleibt.

8.6 Wird der Besteller Eigentümer an den Formen, so hat er diese im Rahmen seines Anlagevermögens als Außendeckung angemessen zu versichern. Eine zusätzliche Versicherung von unserer Seite erfolgt nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung und auf Kosten des Bestellers.

Wir haben das Eigentum des Bestellers als Fremdeigentum zu kennzeichnen.

8.7

Bei bestellereigenen Formen und/oder bei vom Besteller leihweise zur Verfügung gestellten Formen beschränkt sich unsere Haftung bzgl. Aufbewahrung und Pflege auf die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten. Wir sind nicht verpflichtet, solche Formen des Bestellers gegen Diebstahl, Feuer und andere wertmindernde Ereignisse zu versichern.

Unsere Verpflichtungen erlöschen, wenn nach Erledigung des Auftrages und entsprechender Aufforderung der Besteller die Formen nicht binnen angemessener Frist abholt. Sodann erfolgt nach unserer Wahl Rücklieferung oder Entsorgung der Formen nach weiterer vorheriger Benachrichtigung. Etwaige Rücklieferungs- oder Entsorgungskosten trägt der Besteller.

9. Schutzrechte

9.1 Haben wir nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder unter Verwendung von beigestellten Teilen, Formen/Werkzeugen des Bestellers zu liefern, so steht dieser dafür ein, dass Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden. Wir werden den Besteller auf uns bekannte Rechte hinweisen. Der Besteller hat uns von Ansprüchen Dritter freizustellen und den Ersatz des entstandenen Schadens zu leisten. Wird uns die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagt, so sind wir ohne Prüfung der Rechtslage berechtigt, die Arbeiten bis zur Klärung der Rechtslage durch den Besteller und den Dritten einzustellen. Sollte uns durch die Verzögerung die Weiterführung des Auftrages nicht mehr zumutbar sein, sind wir zum Rücktritt berechtigt.

9.2 Uns überlassene Zeichnungen und Muster, die nicht zum Auftrag geführt haben, werden auf Wunsch zurückgesandt; sonst sind wir berechtigt, sie 3 Monate nach Abgabe des Angebotes zu vernichten. Diese Bestimmung gilt für den Besteller entsprechend.

9.3 Uns stehen Urheber- und ggf. gewerbliche Schutzrechte an den von uns oder von Dritten in unserem Auftrag gestellten Modellen, Formen und Vorrichtungen, Entwürfen und Zeichnungen zu. Alle konstruktiven Ideen bleiben unser geistiges Eigentum. Der Besteller erwirkt mit seiner Zahlung kein Recht auf Erfindungen, Einrichtungen und Werkzeuge, die sich aus der Ausführung des jeweiligen Auftrages ergeben.

10. Eigentumsvorbehalt

10.1 Die Lieferungen bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Besteller zustehenden Ansprüche, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an den Lieferungen (Vorbehaltsware) als Sicherung für unsere Saldorechnung. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises eine wechselseitige Haftung unsererseits begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösen des Wechsels durch den Besteller als Bezogenem.

10.2 Eine Be- und Verarbeitung durch den Besteller erfolgt unter Ausschluss des Eigentumserwerbes nach § 950 BGB in unserem Auftrag. Dieser wird entsprechend dem Verhältnis des Netto-Fakturenwertes seiner Waren zum Netto-Fakturenwert der be- oder verarbeiteten Waren Miteigentümer der so entstandenen Sache, die als Vorbehaltsware zur Sicherung unserer Ansprüche gemäß Ziffer 10.1 dient.

10.3 Bei Verarbeitung (Verbindung/Vermischung) mit anderen uns nicht gehörenden Waren durch den Besteller gelten die Bestimmungen der §§ 947, 948 BGB mit der Folge, dass unser Miteigentumsanteil an der neuen Sache nunmehr als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen gilt.

10.4 Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Besteller nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr unter der Bedingung gestattet, dass er mit seinen Kunden ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt gemäß der Ziffern 10.1 bis 10.3 vereinbart. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen und Sicherheitsübereignungen, ist der Besteller nicht berechtigt.

10.5 Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller hiermit schon jetzt bis zur Erfüllung unserer sämtlichen Ansprüche, die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und sonstigen Ansprüche gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten an uns ab. Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet, uns alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung unserer Rechte gegenüber den Kunden des Bestellers erforderlich sind.

10.6 Wird die Vorbehaltsware vom Besteller nach Verarbeitung gemäß Ziffer 10.2 und/oder Ziffer 10.3 zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren weiterveräußert, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung gemäß Ziffer 10.5 nur in Höhe des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware.

10.7 Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Gesamtforderungen um mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.

10.8 Pfändungen und Beschlagnahme der Vorbehaltsware von dritter Seite sind uns unverzüglich anzuzeigen. Daraus entstehende Interventionskosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Bestellers, soweit sie nicht von Dritten getragen sind.

10.9 Falls wir nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen von unserem Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme von Vorbehaltsware Gebrauch machen, sind wir berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts, insbesondere das Herausgabeverlangen, stellt einen Rücktritt vom Vertrag dar. Die Rücknahme der

Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zu vereinbarten Listenpreisen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz, insbesondere entgangene Gewinne, bleiben vorbehalten.

11. Kreditprüfung

Wird uns nach Entgegennahme des Auftrages bzw. nach Abschluss des Vertrages oder nach Lieferung der Ware bekannt, dass der Besteller nicht kreditwürdig ist (z.B. durch Scheck- oder Wechselprotest) und hierdurch unser Leistungsanspruch gefährdet ist, so sind wir zum Rücktritt vom Vertrag oder zum Verlangen sofortiger Barzahlung gelieferter und Vorauszahlung für noch zu liefernde Ware einschließlich Barabdeckung etwaiger gezogener Wechsel mit sofortiger Fälligkeit berechtigt.

12. Gerichtsstand, anwendbares Recht

12.1 Ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand – für alle sich aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten ist das für unseren Sitz zuständige Gericht. Wir sind jedoch auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers zu klagen.

12.2 Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG).